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Bekanntgabe Genehmigungsbeschluss Ortsplanung (Bereich Siedlung)

15. Mai 2026

Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 14. April 2026 mit Beschluss Nr. 270/2026 in Anwendung von Art. 49 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) die von der Urnenabstimmung am 9. Juni 2024 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung (Bereich Siedlung) mit folgenden Anweisungen und Vorbehalten genehmigt:

  • Baugesetz
  • Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan Dorf 1:2000, Änderung Teil Siedlung
  1. Folgende Einzonungen unterliegen der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG:
  • Einzonung Parzelle. Nr. 633: in die gemischte Zone 2
  • Einzonung Parzelle Nr. 719: in Dienstleistungszone
  • Einzonung Parzelle Nr. 974: in Wohnzone 3
  1. Die marginale Einzonung der Parz. Nr. 632 unterliegt nicht der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG.
  2. Die Gemeinde wird angewiesen, die Einzonung gegenüber der Grundeigentümerschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses und die entsprechende Mehrwertabgabe auf Basis des Bewertungsgutachtens des Amts für Immobilienbewertung zu veranlagen und die Veranlagungsverfügungen gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen.
  3. Die Genehmigung der Einzonung gemäss Ziffer a) hiervor erfolgt unter der Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss Ziffer c) effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Für die im Zonenplan mit einer Bauverpflichtung belegten Bauzonen gilt die gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19g KRG und Art. 5 Abs. 2 BauG.
  5. Für nachfolgende Einzonungen bestehen gesetzliche Bauverpflichtungen gemäss Art. 19c KRG und Art. 5 BauG:
    •    Einzonung Parzelle Nr. 633: in die gemischte Zone 2
    •    Einzonung Parzelle Nr. 719: in Dienstleistungszone
    •    Einzonung Parzelle Nr. 974: in Wohnzone 3
  6. Für die Einzonung auf der Parzelle Nr. 632 gilt aufgrund fehlender eigenständiger Mobilisierbarkeit keine Bauverpflichtung nach Art. 19b ff. KRG.
  7. Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken die Bauverpflichtung anzumerken.
  • Genereller Erschliessungsplan 1:2000, Ober Neugüter
  • Genereller Erschliessungsplan 1:5000, Radweg

    a)    Die Festlegung der Linienführung des Radwegs zwischen der Buswende-schlaufe am Rütenaweg und dem Standort der geplanten Rheinbrücke wird nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

Die genehmigten Planungsmittel und der vollständige Regierungsbeschluss liegen in der Gemeindekanzlei auf und können eingesehen werden. Gegen die darin enthaltenen Vorbehalte und Anweisungen kann innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Obergericht Graubünden Beschwerde erhoben werden.

 Gemeindevorstand Felsberg

Zugehörige Objekte

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Baugesetz (PDF, 24.48 MB) Download 0 Baugesetz
Genehmigung Ortsplanaungsrevision (PDF, 18.41 MB) Download 1 Genehmigung Ortsplanaungsrevision
Genereller Erschliessungsplan 2000 (PDF, 1.15 MB) Download 2 Genereller Erschliessungsplan 2000
Genereller Erschliessungsplan 5000 (PDF, 1.74 MB) Download 3 Genereller Erschliessungsplan 5000
Planungs und Mitwirkungsbericht (PDF, 21.57 MB) Download 4 Planungs und Mitwirkungsbericht
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 2000 (PDF, 10.29 MB) Download 5 Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 2000