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Verkehrsanordnung Bekanntgabe; Fahrverbot

14. Januar 2022

Der Gemeindevorstand Felsberg hat an seiner Sitzung vom 10. Januar 2022 gestützt auf Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung folgende Verkehrsbeschränkung beschlossen: 

Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14 (2.03, 2.04, 2.06))
Zusatztafel: Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Fahrten

  • ab Reitsportzentrum Zarazass, Taminserstrasse 135, Feldweg Hinder d Wisa, Rütena bis zum Lösliweg
    Signalisationsstandort:
    2'753'474 / 1'189'559
  • Lösliweg, Teilbereich zwischen dem Buswendeplatz auf der Taminserstrasse und dem Flidaweg
    Signalisationsstandorte:
    2'754'736 / 1'189'974
    2'754'522 / 1'189'925

Die Verkehrsbeschränkung wurde am 11. November 2021 von der Kantonspolizei gestützt auf Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 7 Abs.1 und 2 EGzSVG genehmigt.

Diese Massnahmen treten nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist mit dem Anbringen der Signalisation bzw. Markierungen in Kraft.

Gegen vorliegende Verfügung kann gestützt auf Art. 49 ff des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) innert 30 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit im Besitze des Beschwerdeführers, zusammen mit vorliegendem Entscheid beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

Gemeindevorstand Felsberg

*Publikation erfolgt am 14.01.2022 im Kantonsamtsblatt Graubünden

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