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Gemeindevorstand

von links: Haltiner Gian-Andrea, Widmer Ursin, Bertschinger Seraina, Weissmann Patrick, Camastral Peter

Der Gemeindevorstand ist die vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde. Er besteht aus dem Gemeindepräsidenten, der Vizepräsidentin und drei Mitgliedern. Er wird jeweils für eine dreijährige Amtsdauer gewählt, die laufende Amtsdauer dauert von 2022 bis 2024.

Dem Gemeindevorstand stehen insbesondere folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu:

1. Als Wahlbehörde ernennt der Gemeindevorstand alle nicht ausdrücklich von der Gemeindeversammlung, der Urnengemeinde oder einer anderen Behörde zu wählenden Instanzen und Funktionäre, insbesondere:

a) 2 Mitglieder und einen Stellvertreter der Baukommission. Als drittes Mitglied nimmt von Amtes wegen das Vorstandsmitglied, welches das Departement Bau führt Einsitz - und im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter;

b) die Mitglieder der Jugendkommission;

c) Delegierte in öffentlich- und privatrechtliche Körperschaften und Zweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt oder mitspracheberechtigt ist, soweit diese nicht durch die Gemeindeversammlung gewählt werden;

d) Funktionäre, die die Gemeinde auf Grund der übergeordneten Gesetzgebung zu ernennen hat;

e) das Gemeindepersonal.

2. Verwaltung des Gemeindevermögens.

3. Führung der Departemente.

4. Überwachung des Schulwesens, soweit dieses nicht dem Schulrat untersteht.

5. Handhabung und Vollzug des Fürsorgewesens.

6. der Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie der Gemeindegesetze, Verordnungen und der Urnen- und Gemeindeversammlungsbeschlüsse.

7. Ausarbeitung von Gesetzen, Verordnungen und andern Vorlagen, die der Gemeindeversammlung oder Urnengemeinde zur Genehmigung zu unterbreiten sind.

8. Ernennung von Sachbearbeitern, Experten und Rechtskonsulenten zur Ausarbeitung respektive Vorberatung von Projekten und Geschäften, deren Behandlung besondere Fachkenntnisse erfordern.

9. Einleitung und Durchführung von Expropriationen.

10. Aufrechterhaltung von Ruhe, Sittlichkeit, Ordnung und allgemeine Handhabung und Vollzug des Verwaltungsstrafrechtes der Gemeinde im Rahmen der einschlägigen Gesetzgebung; Erlass der hierzu erforderlichen Verfügungen und Festsetzung von Bussen für deren Übertretung bis zum Maximum von Fr. 2'000.--, wenn nicht ausdrücklich ein anderer Höchstbetrag bestimmt ist.

11. Ausarbeitung des jährlichen Voranschlages, welcher in den letzten zwei Monaten des Vorjahres der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist, sowie Beantragung des zur mittelfristigen Selbstfinanzierung erforderlichen Steuerfusses.

12. Festlegung der Gebühren und Ersatzabgaben, die für mittelfristig ausgeglichene Spezialfinanzierungen nötig sind.

13. Alljährliche ausführliche Ablage der Jahresrechnung, welche mit dem Kalenderjahr abschliesst und bis zum 30. Juni des folgenden Jahres der Urnengemeinde zur Genehmigung vorzulegen ist.

14. Vertretung der Gemeinde vor Gerichten und Behörden.

15. Beschlussfassung über im Voranschlag nicht vorgesehene einmalige Ausgaben und über Nachtragskredite bis und mit Fr. 75'000.-- oder wiederkehrende Ausgaben im Betrage bis und mit 10‘000.- unter Wahrung des Referendums nach Art. 13. Der Gesamtbetrag der vom Vorstand beschlossenen Nachtragskredite darf pro Jahr Fr. 100'000.- oder Fr. 20'000.- wiederkehrende Ausgaben nicht überschreiten.

16. An- und Verkauf von Grundstücken im Rahmen eines von der Gemeindeversammlung hierfür bewilligten Kredites. Dingliche Verfügungen untergeordneter Natur, Grenzbereinigungen, Begründung von unselbständigen Baurechten unter 30 Jahren und der An-, beziehungsweise Verkauf von Grundstücken unter 100m2 Bodenfläche.

17. Entscheid über die Führung von Prozessen und Rekursen sowie den Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen.

18. Festsetzung der Besoldung im Rahmen von Art. 49 für das nach Ziff. 1 lit. d gewählte Gemeindepersonal.

19. Aufnahme von Darlehen und Anleihen im Rahmen der von der Gemeindeversammlung oder Urnengemeinde bewilligten Kredite, soweit die Finanzierung nicht aus laufenden Einnahmen oder vorhandenen Mitteln erfolgen kann.

20. Beschlussfassung über alle weiteren Angelegenheiten der Gemeinde, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder Urnengemeinde fallen.

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