Jede KESB ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet eigenverantwortlich zuständig für alle Aufgabenstellungen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Ausschlaggebend für die örtliche Zuständigkeit ist der zivilrechtliche Wohnsitz (Ort des Aufenthalts mit der Absicht des dauernden Verbleibs), der nicht in jedem Fall mit der Anmeldung im Einwohnerregister übereinstimmen muss. In dringenden Fällen ist auch die KESB am Aufenthaltsort zuständig.