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Die Gemeindeversammlung und die Urnengemeinde sind obersten ordentlichen Organe der Gemeinde, in welcher die stimmberechtigten Einwohner die ihnen in Gemeindeangelegenheiten zustehenden Rechte ausüben.
Gemeindeversammlungen werden mindestens vierzehn Tage vorher durch öffentliche Publikation unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Die Einberufung der Urnengemeinde erfolgt nach den gleichen Richtlinien wie kantonale Volksabstimmungen (3 Wochen vorher).

Aufgaben:Der Gemeindeversammlung:
1.Die Vornahme folgender Wahlen:
a)GemeindepräsidentIn und 4 Mitglieder des Gemeindevorstandes;
b)Gemeinde-VizepräsidentIn, der aus den 4 Mitgliedern des Gemeindevorstandes zu bezeichnen ist;
c)4 Mitglieder des Schulrates;
d)3 Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission;
e)Kommissionen zur Vorberatung oder Durchführung bestimmter Geschäfte;
f)Delegierte in Verbände gemäss Gemeindeversammlungs- oder Urnengemeindebeschlüssen.
2.Genehmigung des Budgets.
3.Festsetzung des zur mittelfristigen Selbstfinanzierung erforderlichen Steuerfusses.
4.Bewilligung nicht budgetierter Ausgaben, welche die Finanzkompetenz des Gemeindevorstandes übersteigen Der Gemeindevorstand kann diese auch einer Urnenabstimmung unterstellen..
5.Genehmigung von Verträgen, die wertmässig die Kreditkompetenz des Gemeindevorstandes überschreiten oder das Gemeindevermögen dauernd und beträchtlich belasten.
6.Festsetzung der Entschädigungen an die Behördemitglieder.


Die Urnengemeinde entscheidet über:
  1. den Erlass und die Abänderung der Gemeindeverfassung, der Gemeindegesetze und der allgemein verbindlichen Verordnungen
  2. die Bewilligung von Ausgaben und von Nachtragskrediten, gegen die das Referendum ergriffen wurde oder die gemäss Vorstandsbeschluss der Urnengemeinde unterbreitet werden sollen.
  3. Beschlussfassung über An- oder Verkauf und Verpfändung von Liegenschaften und Grundstücken, sowie zur Einräumung von Baurechten an solchen, soweit nicht der Gemeindevorstand nach Massgabe dieser Verfassung zuständig ist und unter Vorbehalt der Rechte der Bürgergemeinde.
  4. Verleihung von Nutzungsrechten an Gewässern und Bodenschätzen.
  5. Beschlussfassung über dauernde personelle Erweiterung der Verwaltung und über die Neuschaffung von Lehrerstellen.
  6. Eingehung von Bürgschaften
  7. Rechnungsablage

Der Gemeindevorstand kann eine Orientierungsversammlung festsetzen in welcher Vorlagen und Geschäfte von besonderer Bedeutung erläutert werden. Die Orientierungsversammlung ist mindestens zehn Tage vorher durch öffentliche Publikation unter Bekanntgabe der Traktanden einzuberufen.
Kompetenzen:Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
Die Gemeindeversammlung darf nur über Geschäfte abstimmen, die vom Gemeindevorstand oder von einer Spezialkommission vorberaten worden sind und auf der Traktandenliste figurieren. Das Motionsrecht gem. Art. 14 Abs. 2 der Verfassung ist gewahrt.
Voraussetzungen:Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die in der Gemeinde wohnhaften stimmfähigen Schweizerbürger. In der Gemeinde wohnhafte niedergelassene Ausländer können an der Gemeindeversammlung teilnehmen. Ihre Stimmberechtigung richtet sich nach der kantonalen Verfassung.
Stimmfähig sind Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die das 18. Altersjahr erfüllt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistes-schwäche entmündigt wurden.
Nächste Gemeindeversammlungen:
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Letzte Gemeindeversammlungen:
Datum Lokalität Kontakt
1. Feb. 2012 20:00 Uhr Aula im Oberstufenschulhaus l.furrer@felsberg.ch
15. Dez. 2011 20:00 Uhr Aula im Oberstufenschulhaus l.furrer@felsberg.ch
21. Sept. 2011 20:00 Uhr Aula im Oberstufenschulhaus l.furrer@felsberg.ch
9. Dez. 2010 20:00 Uhr Aula im Oberstufenschulhaus mundl.furrer@deep.ch
28. Okt. 2010 20:00 Uhr Aula im Oberstufenschulhaus mundl.furrer@deep.ch
7. Mai 2010 20:00 Uhr Aula im Oberstufenschulhaus mundl.furrer@deep.ch
11. Dez. 2009 20:00 Uhr Aula im Oberstufenschulhaus m.feltscher@felsberg.ch
24. Nov. 2009 20:00 Uhr Aula im Oberstufenschulhaus m.feltscher@felsberg.ch

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